Bei Wiederauffinden des abhanden gekommenen Personalausweises hat der / die Bürger/in die Pflicht, das Wiederauffinden des Ausweises unverzüglich der Personalausweisbehörde zu melden.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz