elektronischer Identitätsnachweis Sperrung von Signaturzertifikaten 

Zuständige Stelle

Die Sperrung erfolgt direkt bei dem Anbieter, bei dem das Signaturzertifikat erworben wurde.

Die Sperrung erfolgt direkt bei dem Anbieter, bei dem das Signaturzertifikat erworben wurde.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Gebühren

Die Kosten für das Sperren eines elektronischen Signaturzertifikates obliegen der Preisgestaltung des jeweiligen Anbieters.

Rechtsgrundlagen