Kurzbeschreibung
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das neue Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Die Regelungen des LHundG NRW unterscheiden sich zum Teil von den Regelungen der vorher geltenden Landeshundeverordnung (LHV).
Insbesondere wurde die Erlaubnispflicht für etliche Hunderassen zurückgenommen.
Erlaubnispflichtig ist die Haltung folgender Hunde:
1. Hunde der folgenden Rassen:
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Für diese Rassen gilt außerdem ein Zuchtverbot.
2. Hunde der folgenden Rassen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napolitano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Für diese Rassen gilt kein Zuchtverbot.
3. Hunde, die als gefährlich gelten:
Hunde gelten unabhängig von ihrer Rasse als gefährlich, wenn sie
mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben
einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit diesen Hunden ist verboten.