Hunde Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde 

Unterlagen

Antrag auf Erlaubnis zur Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz

Rechtsgrundlagen

Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Hinweise

Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Halter das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat der Halter die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese besitzt er, wenn er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, also ein Führungszeugnis vorweisen kann, welches keine Einträge enthält, die einer entsprechenden Zuverlässigkeit widersprechen würden eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres gewährleistet ist der Halter den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen kann die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) vorgenommen wurde. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erlassen.