Kurzbeschreibung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann eine Ermäßigung von der Hundesteuer gewährt werden.
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die
zur Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen, erforderlich sind
oder als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde eingesetzt werden.
Gleiches gilt für Personen, die
Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
oder Arbeitslosengeld II erhalten
sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen.
(Hierbei gilt die Steuerermäßigung jedoch nur für einen Hund.)
Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind.
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Weitere Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung