Gewerbe Bewachungsgewerbe 

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (§ 34a GewO). Die Nachweise zu den Ziffern 3 - 7 sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Gemeinden vorzulegen, a.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren gewohnt wurde und b.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben wird bzw. betrieben wurde. Die Nachweise zu den Ziffern 3 - 7 sind von jeder vertretungsberechtigten Person von den zuständigen Stellen aller Gemeinden vorzulegen, a.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren gewohnt wurde und b.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben wird bzw. betrieben wurde. Die Nachweise zu den Ziffern 2 - 6 sind von den zuständigen Stellen aller Gemeinden vorzulegen, in denen in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben wird bzw. betrieben wurde.