Kurzbeschreibung
Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Beschreibung
Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Antragsberechtigt bei einer Geburt sind
die Eltern,
das Kind selbst
der Ehegatte oder Lebenspartner
die Kinder des zu Beurkundenden
Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind
die Eltern,
der Ehegatte oder Lebenspartner
und die Kinder