Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Abmeldepflichtig sind nur die Personen, die ins Ausland verziehen oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Nebenwohnung unterhielten und diese aufgeben oder im Inland eine Wohnung aufgeben und keine neue beziehen. Letzteres wäre der Fall bei Personen ohne festen Wohnsitz. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Abmeldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Diese muss die Bestellung bzw. den Gerichtsbeschluss mitbringen. Grundsätzlich ist die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Bei Familien genügt es, wenn ein Familienmitglied vorspricht und den unterschriebenen Meldeschein und die erforderlichen Unterlagen mitbringt. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst unterschreiben. Der Beauftragte muss eine Vollmacht, seinen Personalausweis, den Personalausweis des Vollmachtgebers und die erforderlichen Unterlagen mitbringen. Der Bevollmächtigte muss in der Lage sein, die erforderlichen Auskünfte über den Meldepflichtigen zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- oder Nebenwohnung). Die Abmeldung kann auch mit der Post oder per E-Mail übersandt werden. Bitte achten Sie dann aber darauf, dass alle erfragten Angaben genau beantwortet sind. Geben Sie für einen eventuellen Rückruf Ihre Telefonnummer an. Frist: Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (Fristversäumnis) kann, je nach Falllage, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Dieser liegt in der Behörde aus. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Dr. Laier, RL VII2 BMI
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Frau Elbel | 02253 505-233 | |
Frau Müller | 02253 505-233 | |
Herr Schmitz | 02253 505-233 | |
Frau Schumacher | 02253 505-233 |