Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Über alle im Einwohnermelderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich Auskunft an Dritte erteilt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann zu einer Person eine Auskunftssperre vermerkt werden. Eine Auskunft an private Stellen wird dann nicht mehr erteilt. Hierzu müssen Tatsachen vorgetragen werden, die glaubhaft machen, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage werden nur mit Zustimmung des Betroffenen erteilt.Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Elbel | 02253 505-233 | |
Frau Müller | 02253 505-233 | |
Herr Schmitz | 02253 505-233 | |
Frau Schumacher | 02253 505-233 |