Wohnungssuchende erhalten diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen Einkommensgrenzen bestimmte Wohnungsgrößen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.) eingehalten werden. Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Vorgehensweise:
Voraussetzungen: Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden: Personenzahl Gesetzliche Einkommensgrenze Angemessene Wohnungsgröße 1 18.430,00 € 50 m² 2 22.210,00 € 2 Wohnräume oder 65 m² Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.100,00 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Raum. Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 660,00 €. Von der Summe des Jahreseinkommens können Frei- und Abzugsbeträge (bis zu ca. 34 %) abgesetzt werden. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Hoffmann | 02253 505-156 |