Jugendschutz  

Zuständige Stelle

Die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz kontrollieren die örtlichen Ordnungsämter.

Rechtsgrundlagen

Hinweise

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).

Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.

Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.

Schaubild Jugendschutzvorschriften zum Thema Alkohol

Internetplattform zum Jugendschutz

Broschüre "Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder"

Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ [bitte verlinken mit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302]

Links

Unterstützende Institutionen

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an das örtliche Jugendamt.