Bodennutzungserhebungen 

Kurzbeschreibung

Unter Betrieb in der Abgrenzung der amtlichen Agrarstatistik wird die technisch-wirtschaftliche Einheit verstanden, die für Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers bewirtschaftet wird, einer einzigen Betriebsführung untersteht und land- und/oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt.

Beschreibung

Durch die Neufassung des Agrarstatistikgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) wurde die untere Erfassungsgrenze der agrarstatistischen Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben und Forstbetrieben ab 1999 angehoben und dabei für alle Erhebungen (Bodennutzungshaupterhebung, Viehzählung, Agrarstrukturerhebung und Landwirtschaftszählung) angeglichen und vereinheitlicht.

Zum Erhebungsbereich gehören nunmehr alle Betriebe bzw. Einheiten mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 2 ha oder mit mindestens

  • jeweils 8 Rindern
  • oder 8 Schweinen
  • oder 20 Schafen
  • oder jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähne, -hühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern
  • oder jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obstfläche, auch so weit sie nicht im Ertrag stehen,
  • oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland
  • oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
  • oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen
  • oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
  • oder jeweils 3 Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen

Verfügt ein Betrieb über mindestens 2 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche oder erfüllt er eine der genannten Bedingungen wird er als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft. Forstbetriebe dürfen in der Regel keine der Bedingungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen und müssen über eine Waldfläche von mindestens 10 Hektar verfügen.