Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
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