Reisepass Beantragung, Abholung, Änderung, Expressreisepass 

Kurzbeschreibung

Jeder Deutsche hat ab seinem ersten Lebenstag das Recht auf Ausstellung eines Reisepasses. Beantragung eines neuen Reisepasses: Zuständig für die Ausstellung ist die Passbehörde des Hauptwohnsitzes. Stellt eine unzuständige Behörde (zum Beispiel Urlaubsort in Deutschland, Nebenwohnsitzbehörde oder Ort der Arbeitssstelle) den Pass aus, verdoppelt sich die Gebühr. Der Antragsteller muss in jedem Fall persönlich anwesend sein. Der Antragsteller kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Kinder, für die ein Reisepass ausgestellt werden soll, sind - unabhängig vom Alter des Kindes - immer mitzubringen. Ob für ein Reiseziel ein Reisepass oder Visum benötigt wird, erfahren Sie über das Auswärtige Amt. Den Link dorthin finden Sie unter dem Reiter Downloads/Links. Abholung des durch die Bundesdruckerei gefertigten Passes: Die Abholung des fertigen Passes soll grundsätzlich durch den Antragsteller erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Antragsteller einen Dritten mit der Abholung bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte muss seinen eigenen Ausweis, den alten Reisepass des Antragstellers (soweit vorhanden) und eine schriftliche Vollmacht mitbringen. Für Jugendliche unter 18 Jahren kann der Pass nur vom Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Änderung: Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Anschrift, Name) ist auch der Reisepass zu ändern bzw. neu zu beantragen. Bei Beantragung und Änderung ist persönliches Erscheinen - auch für Kinder - Pflicht. Expressreisepass: Für eilige Fälle besteht die Möglichkeit, einen Reisepass im Expressverfahren zu bestellen. Die Aushändigung erfolgt in diesem Fall innerhalb von ca. vier Werktagen. Es ist ein regulärer Pass, er wird lediglich bei der Bundesdruckerei in Berlin bevorzugt gefertigt. Er erfüllt auch die Voraussetzungen für die Einreise in die USA. Der Antragsteller muss persönlich anwesend sein. Erforderliche Unterlagen siehe "Details". Reisepass für Vielreisende: Für Vielreisende kann ein 48-Seiten-Pass (statt des üblichen 32-Seiten-Passes) für zusätzliche Visaeinträge ausgestellt werden. Der Antragsteller muss persönlich anwesend sein. Erforderliche Unterlagen siehe "Details". Zweitpass: Grundsätzlich darf man nur einen Reisepass besitzen. In ganz besonderen Ausnahmefällen (Nachweis ist zu erbringen) ist die Ausstellung eines Zweitpasses möglich. Dieser ist grundsätzlich nur sechs Jahre gültig. Näheres erfragen Sie bitte im Einwohnermeldeamt. Gültigkeit: Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr: 6 Jahre Antragstellung ab dem 24. Lebensjahr: 10 Jahre Vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr (Die Dauer kann dem Zweck und der Dauer der Reise angepasst werden, z. B. auch nur einen Monat.) Die Verlängerung eines Reisepasses und eines vorläufigen Reisepasses ist nicht möglich.