Eheschliessung Anmeldung der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft 

Kurzbeschreibung

Die Anmeldung sollte von beiden Partnern vorgenommen werden. Ist einer der Partner verhindert, so kann der andere mittels einer Beitrittserklärung bevollmächtigt werden. Sind beide Partner verhindert, so kann ein Dritter bevollmächtigt werden. Zuständigkeit: Örtlich zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt des Hauptwohnsitzes eines der beiden Beteiligten. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann auch bei einem nicht zuständigen Standesamt begründet werden. Das Wohnsitzamt nimmt in diesem Fall die Anmeldung entgegen und ermächtigt dann das Wunschstandesamt.