Wohnsitz Abmeldung  

Kurzbeschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Abmeldepflichtig sind nur die Personen, die ins Ausland verziehen oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Nebenwohnung unterhielten und diese aufgeben oder im Inland eine Wohnung aufgeben und keine neue beziehen. Letzteres wäre der Fall bei Personen ohne festen Wohnsitz. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Abmeldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Diese muss die Bestellung bzw. den Gerichtsbeschluss mitbringen. Grundsätzlich ist die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Bei Familien genügt es, wenn ein Familienmitglied vorspricht und den unterschriebenen Meldeschein und die erforderlichen Unterlagen mitbringt. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst unterschreiben. Der Beauftragte muss eine Vollmacht, seinen Personalausweis, den Personalausweis des Vollmachtgebers und die erforderlichen Unterlagen mitbringen. Der Bevollmächtigte muss in der Lage sein, die erforderlichen Auskünfte über den Meldepflichtigen zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- oder Nebenwohnung). Die Abmeldung kann auch mit der Post oder per E-Mail übersandt werden. Bitte achten Sie dann aber darauf, dass alle erfragten Angaben genau beantwortet sind. Geben Sie für einen eventuellen Rückruf Ihre Telefonnummer an. Frist: Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (Fristversäumnis) kann, je nach Falllage, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.

Beschreibung

Abmeldepflichtig sind nur die Personen, die ins Ausland verziehen oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Nebenwohnung unterhielten und diese aufgeben oder im Inland eine Wohnung aufgeben und keine neue beziehen. Letzteres wäre der Fall bei Personen ohne festen Wohnsitz. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Abmeldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Diese muss die Bestellung bzw. den Gerichtsbeschluss mitbringen. Grundsätzlich ist die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Bei Familien genügt es, wenn ein Familienmitglied vorspricht und den unterschriebenen Meldeschein und die erforderlichen Unterlagen mitbringt. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst unterschreiben. Der Beauftragte muss eine Vollmacht, seinen Personalausweis, den Personalausweis des Vollmachtgebers und die erforderlichen Unterlagen mitbringen. Der Bevollmächtigte muss in der Lage sein, die erforderlichen Auskünfte über den Meldepflichtigen zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- oder Nebenwohnung). Die Abmeldung kann auch mit der Post oder per E-Mail übersandt werden. Bitte achten Sie dann aber darauf, dass alle erfragten Angaben genau beantwortet sind. Geben Sie für einen eventuellen Rückruf Ihre Telefonnummer an. Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (Fristversäumnis) kann, je nach Falllage, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.