Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre  

Kurzbeschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Über alle im Einwohnermelderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich Auskunft an Dritte erteilt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann zu einer Person eine Auskunftssperre vermerkt werden. Eine Auskunft an private Stellen wird dann nicht mehr erteilt. Hierzu müssen Tatsachen vorgetragen werden, die glaubhaft machen, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage werden nur mit Zustimmung des Betroffenen erteilt.

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.