Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister  

Kurzbeschreibung

Über alle im Einwohnermelderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich Auskunft an Dritte erteilt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann zu einer Person eine Auskunftssperre vermerkt werden. Eine Auskunft an private Stellen wird dann nicht mehr erteilt. Hierzu müssen Tatsachen vorgetragen werden, die glaubhaft machen, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage werden nur mit Zustimmung des Betroffenen erteilt.