Urkunden Beglaubigung  

Kurzbeschreibung

Öffentliche Urkunden werden von Behörden oder Gerichten im Ausland oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Sie brauchen also entweder eine Legalisation der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde verwenden wollen (Botschaften und Konsulate im Inland) oder eine Apostille (auch "Haager Apostille" genannt) der zuständigen inneren Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat.

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten: (bestätigt wird nur das Übereinstimmen von Kopie und Original) Solch eine Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt kommt nur infrage bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. von Urkunden, die von einer Behörde ausgestellt worden sind, zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist. Ausnahme: Notarielle Urkunden Urteile und Beschlüsse von Gerichten Inländische Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) bleiben dem Standesbeamten vorbehalten Kopien aus dem Liegenschaftskataster können nur von bestimmten Behörden beglaubigt werden Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: Die Unterschrift muss bei der Meldebehörde geleistet werden. Der Personalausweis ist zu Prüfzwecken zwingend vorzulegen. Beglaubigung von Zeugnissen: Zeugnisse können im Einwohnermeldeamt amtlich beglaubigt werden. Beglaubigungen für die Rentenversicherung: Beglaubigungen von Urkunden, Zeugnissen und anderen Unterlagen zur Vorlage bei der Rentenversicherung werden von der Ansprechpartnerin der Rentenstelle beim Sozialamt, die Sie unter dem Reiter "Kontakt" finden, vorgenommen. Bei Nutzung der Urkunden im Ausland ist entweder eine Apostille oder eine Legalisation nötig.

Beschreibung

Öffentliche Urkunden werden von Behörden oder Gerichten im Ausland oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Sie brauchen also entweder eine Legalisation der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde verwenden wollen (Botschaften und Konsulate im Inland) oder eine Apostille (auch "Haager Apostille" genannt) der zuständigen inneren Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat. Amtliche Beglaubigung von Dokumenten: (bestätigt wird nur das Übereinstimmen von Kopie und Original) Solch eine Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt kommt nur infrage bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. von Urkunden, die von einer Behörde ausgestellt worden sind, zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist. Ausnahmen - amtliche Beglaubigung einer Kopie ist nicht möglich bei: Notariellen Urkunden Urteilen und Beschlüssen von Gerichten Inländischen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden), sie bleiben dem Standesbeamten vorbehalten Kopien aus dem Liegenschaftskataster können nur von bestimmten Behörden beglaubigt werden Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: Die Unterschrift muss bei der Meldebehörde geleistet werden. Der Personalausweis ist zu Prüfzwecken zwingend vorzulegen. Beglaubigung von Zeugnissen: Zeugnisse können im Einwohnermeldeamt amtlich beglaubigt werden. Beglaubigungen für die Rentenversicherung: Beglaubigungen von Urkunden, Zeugnissen und anderen Unterlagen zur Vorlage bei der Rentenversicherung werden von der Ansprechpartnerin der Rentenstelle beim Sozialamt vorgenommen. Bei Nutzung der Urkunden im Ausland ist entweder eine Apostille oder eine Legalisation nötig.