Baugenehmigung  

Kurzbeschreibung

Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.

Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.

Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung. Kleinere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung, jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen. Beispiele für verfahrensfreie Vorhaben sind: kleinere Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume. Dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsräume Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz Gewächshäuser ohneVerkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen Einfriedungen, Stützmauern bis zu 2,00 m an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberkante Nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm Lüftungsanlagen, an die keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden müssen Der Abbruch von Gebäuden bis 300 cbm Werbeanlagen bis 1 qm. Zu den genehmigungspflichtigen Verfahren gehören: die Errichtung von Gebäuden und Anlagen die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören: a. Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B. Wohngebäude in Bürogebäude, Garage in Lagerfläche, Grünfläche in Abstellfläche für Fahrzeuge usw.) b. Änderung der Nutzungsart von Räumen innerhalb eines Gebäudes (z.B. Wohnung in Büro, Lebensmittelgeschäft in Gaststätte usw.) der Abbruch von Gebäuden und Anlagen die Errichtung von Werbeanlagen die Änderung von Werbeanlagen. Ihr Bauvorhaben ist je nach Umfang in verschiedene Genehmigungsverfahren einzustufen. Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei: Sonderbauten Abbrüchen Werbeanlagen Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Vereinfachtes Verfahren. Baugenehmigungen Sonderbauten Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.) durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Sonderbauten. Genehmigungsverfahren für Abbrüche und Werbeanlagen Bei Abbrüchen und Werbeanlagen sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d. h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z. B. einen Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen Architekten zu beauftragen, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. bei der Ausführung beraten kann. Freistellungsverfahren Dieses Genehmigungsverfahren ist möglich für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, sofern sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen und die Festsetzungen eingehalten werden.

Beschreibung

Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung. Kleinere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung, jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen. Beispiele für verfahrensfreie Vorhaben sind:

  • kleinere Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume.
  • Dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsräume Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe,
  • die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen Einfriedungen, S
  • tützmauern bis zu 2,00 m an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberkante
  • Nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm Lüftungsanlagen, an die keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden müssen
  • Der Abbruch von Gebäuden bis 300 cbm Werbeanlagen bis 1 qm.

Zu den genehmigungspflichtigen Verfahren gehören:

die Errichtung von Gebäuden und Anlagen die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören:

a. Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B. Wohngebäude in Bürogebäude, Garage in Lagerfläche, Grünfläche in Abstellfläche für Fahrzeuge usw.)

b. Änderung der Nutzungsart von Räumen innerhalb eines Gebäudes (z.B. Wohnung in Büro, Lebensmittelgeschäft in Gaststätte usw.) der Abbruch von Gebäuden und Anlagen die Errichtung von Werbeanlagen die Änderung von Werbeanlagen.

Ihr Bauvorhaben ist je nach Umfang in verschiedene Genehmigungsverfahren einzustufen.

  • Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei: Sonderbauten Abbrüchen Werbeanlagen Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Vereinfachtes Verfahren.
  • Baugenehmigungen Sonderbauten Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.) durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Sonderbauten.
  • Genehmigungsverfahren für Abbrüche und Werbeanlagen Bei Abbrüchen und Werbeanlagen sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d. h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z. B. einen Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen Architekten zu beauftragen, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. bei der Ausführung beraten kann.
  • Freistellungsverfahren Dieses Genehmigungsverfahren ist möglich für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, sofern sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen und die Festsetzungen eingehalten werden.